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Anmerkung zum Urteil des EuGH v. 29.7.2024, C-298/22, Banco BPN/BIC Português u.a.

Autonomer Informationsaustausch als bezweckte Wettbewerbsbeschränkung

Schnelle Fakten

  • Interne Autorenschaft

  • Veröffentlichung

    • 2024
  • Zeitschrift/Zeitung

    Zeitschrift für Internationales Wirtschaftsrecht (6)

  • Organisationseinheit

  • Fachgebiete

    • Europarecht
    • Wirtschaftsrecht
  • Format

    Journalartikel (Artikel)

Abstract

Art. 101 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass ein vertiefter monatlicher Informationsaustausch auf Gegenseitigkeitsbasis zwischen konkurrierenden Kreditinstituten, der auf Märkten mit starker Konzentration sowie mit Zutrittsschranken stattfand und der sich auf die für die auf diesen Märkten abgewickelten Geschäfte geltenden Bedingungen, insbesondere die aktuellen und künftigen Kreditaufschläge und Risikoparameter, sowie die individualisierten Produktionszahlen der Teilnehmer an diesem Austausch bezieht, zumindest dann, wenn es sich bei den auf diese Weise ausgetauschten Kreditaufschlägen um diejenigen handelt, die diese Institute künftig anwenden wollen, als bezweckte Wettbewerbsbeschränkung einzustufen ist.

Schlagwörter

Autonomer Informationsaustausch

EU Kartellrecht

Europarecht

Kartellverbot

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